Lieferbedingungen

Lieferbedingungen


Allgemeine Verkaufsbedingungen der Ionic Systems GmbH


1. Allgemeines:

Dem Verkauf unserer Ware und unseren sonstigen Leistungen liegen ausschließlich die nachstehenden Verkaufsbedingungen zugrunde, auch wenn wir abweichenden Einkaufsbedingungen des Bestellers, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, nicht im Einzelfall widersprochen haben. Spätestens mit der Annahme unserer Ware oder sonstigen Leistungen gelten die Verkaufsbedingungen durch den Besteller, selbst im Falle seines vorangegangenen Widerspruchs, als vorbehaltlos angenommen. Abweichungen von den Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Einwilligung für jeden einzelnen Vertrag.


2. Angebot:
i. Unsere Angebote sind stets freibleibend, wenn deren Verbindlichkeit von uns nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Nebenabreden irgendwelcher Art bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
ii. Die zum Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt sind.
iii. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Ohne unsere ausdrückliche Erlaubnis dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Umgelehrt verpflichten wir uns, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.


3. Preise:
i. Die genannten Preise gelten grundsätzlich ab Werk und verstehen sich ausschließlich Verpackung, Montage und Inbetriebnahme.
ii. Auf Anforderung stellen wir gegen Berechnung der üblichen Sätze einen Spezialisten zur Durchführung von Montage- und Inbetriebsetzungsarbeiten zur Verfügung.


4. Lieferung:
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Die in unserem Angebot genannten Liefertermine bezeichnen regelmäßig das voraussichtliche Lieferdatum, um dessen Einhaltung wir bemüht sind. Bei Nichteinhaltung einer darüber hinaus ausdrücklich schriftlich zugesagten Lieferfrist ist der Besteller berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird die Lieferfrist bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erfüllt, so hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Die Lieferung ist rechtzeitig erfolgt, sobald die Ware vor Ablauf der Frist unsere Firma verlassen hat. Von uns nicht zu vertretende Umstände oder Ereignisse, welche die Lieferung unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, z.B. Verkehrs- und Betriebsstörungen, Rohstoff- oder Energiemangel, Streik oder Aussperrung, befreien uns für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit von der Lieferverpflichtung. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, sind wir berechtigt, ohne eine Verpflichtung zur Nachlieferung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Lehnt der Besteller die Lieferung auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ab, sind wir unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, in Anrechnung auf einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, jedoch ohne dessen Nachweis, zum Ausgleich unserer Kosten einen Pauschalbetrag in Höhe von bis zu einen Viertel des Kaufpreises zu verlangen.


5. Versand und Gefahrübergang:
Der Versand erfolgt stets auf Gefahr und, falls nichts anderes vereinbart worden ist, auf Kosten des Bestellers. Mit der Auslieferung der Ware an das Beförderungsunternehmen geht die Gefahr auf den Besteller über. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Ware nach ihrer Ablieferung unverzüglich auf ihre Vollzähligkeit und erkennbare Beschädigungen zu überprüfen und uns Verluste oder Schäden ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen.


6. Zahlungen:
Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30Tagen nach Rechnungsdatum an die Ionic Systems GmbH ohne Abzug zahlbar. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages zu unserer vorbehaltlosen Verfügung an. Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber an.


7. Eigentumsvorbehalt:
i. Der Liefergegenstand bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag unser Eigentum.
ii. Solange sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen alle in Betracht kommenden Schäden zu versichern, sofern dies nicht vom Käufer selbst nachweislich erfolgt ist.
iii. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Wir sind sofort zu informieren, wenn Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Verfügungen von dritter Seite eintreten.
iv. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte Anwendung finden soll.
v. Alle Kosten, die durch die Wahrnehmung unserer Eigentumsrechte entstehen, sind vom Bestteller zu tragen.


8. Haftung für Mängel der Lieferung:
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
i. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 6 Monaten seit Inbetriebnahme nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
ii. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 12 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährsfrist.
iii. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung - insbesondere übermäßige Beanspruchung -, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafter Aufbau, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
iv. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzuge ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
v. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilskräfte. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
vi. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird in gleicher Weise gewährleistet wie für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
vii. Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
vii. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
ix. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht.


9. Recht des Bestellers auf Rücktritt:
i. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Er kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teiles der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
ii. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnitts 4 der Lieferbedingungen vor, und gewährt der Besteller dem im Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist durch Verschulden des Lieferers nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
iii. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
iv. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen läßt. Die angemessene Nachfrist beginnt nicht eher, als bis der Mangel und die Venretungspflicht des Lieferers anerkannt oder nachgewiesen sind.
v. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchem Schaden, der nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden ist.


10. Recht des Lieferers auf Rücktritt:
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes 4 der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vorm Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.


11. Gerichtsstand:
Erfüllungsort für die Lieferung ist Kiel. Für alle Steitigkeiten, unabhängig von Höbe des Streitwertes, ist das Amtsgericht Kiel zuständig.


12. Schlussbestimmung:
Sollten einzelne Bestimmungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen ungültig sein, so gelten hierfür im Zweifelsfalle die Gesetze nach BGB. Die übrigen Bestimmungen bleiben davon jedoch unberührt. Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeit des Vertrages im übrigen nicht. Daten des Bestellers, die den Geschäftsverkehr mit ihm betreffen, werden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.



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